Vereinssatzung
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§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Arzt- und Zahnarzthilfe Kenya e.V.",
im Folgenden auch mit „AZHK“ abgekürzt.
Sitz des Vereins ist Sömmerda / Thüringen
§2 Zweck des Vereins
- Der AZHK hat den Zweck, die zahnärztliche und medizinische Versorgung der armen Bevölkerungsschichten in Entwicklungsländern finanziell, materiell und durch praktische Arbeit vor Ort zu unterstützen.
- Projekte, die dem Kampf gegen die Aids-Epidemie und der Prävention der HIV- Ausbreitung dienen, werden ebenso unterstützt. Eingeschlossen sind auch Selbsthilfeprojekte HIV- Infizierter.
- Außerdem vermittelt die AZHK Patenschaften zur Förderung bedürftiger kenianischer Kinder, bevorzugt AIDS-Waisenkinder. Gefördert wird weiterhin die Berufsausbildung in Entwicklungsländern, insbesondere zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenschwestern, Zahnarzthelferinnen und Zahntechnikern.
- Die direkte finanzielle Unterstützung von Partnerorganisationen in Entwicklungsländern ist zur Umsetzung der gemeinsamen Projekte zulässig. Partnerorganisationen im Sinne dieser Satzung sind Non-Profit-Organisationen, die die gleichen oder ähnlich Zwecke wie dieser Verein haben und die nach ähnlichen Grundsätzen wie gemeinnützige Organisationen in Deutschland geführt und bewirtschaftet werden.
- Die Ausgaben des Vereins werden durch Spenden und Mitgliedsbeiträge abgedeckt.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, er ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede volljährige Person und jede juristische Person werden, sofern sie aufgrund dieser Satzung ihren Beitrag, Beitritt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme des/der Betroffenen ab, so ist dies der nächsten Mitgliederversammlung im Tätigkeitsbericht des Vorstandes mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand unter Wahrung einer halbjährigen Kündigungsfrist und wird jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres wirksam.
- Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Entscheidung ist das betreffende Mitglied zu hören. Die Mitgliedschaft endet ohne dass es eines Vorstandsbeschlusses bedarf, wenn das Mitglied ohne entsprechende Stundungsvereinbarungen mit mehr als zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand ist oder wenn es mehr als drei Jahre nicht an Mitgliederversammlungen oder schriftlichen Abstimmungen teilgenommen hat.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand jede Änderung der Adresse unverzüglich mitzuteilen.
§4 Mitgliedsbeiträge
Der Verein kann von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge in Geld erheben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, deren Fälligkeit und der Modus der Erhebung werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
Wenn die Mitgliederzahl die Zahl Hundert überschreitet, soll der Vorstand durch Berufung einen aus fünf fachkundigen Personen bestehenden Beirat zwecks Beratung des Vorstandes bilden und diesen Beirat in angemessener Weise in die Arbeit des Vorstandes einbeziehen.
§6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich, fernschriftlich oder auf elektronischem Wege an die Mitglieder des Vereins unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Mitgliederversammlungen werden in größeren Gemeinden in Deutschland abgehalten. Es ist auch zulässig, die Tagesordnung auf einer Website des Vereins zu veröffentlichen.
- Bei Bedarf können, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich verlangen, durch den Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Festlegung der Tagesordnung erfolgen durch den Vorstand. Der Vorstand muss Beschlussvorschläge oder Tagesordnungspunkte in die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen einbeziehen, wenn dies von jeweils mindestens einem Zehntel der Mitglieder verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden geleitet.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- den Tätigkeitsberichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes;
den Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr; - die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen;
- die Bewilligung außerordentlicher, über die Festlegung im Wirtschaftsplan hinausgehender Ausgaben
- Satzungsänderungen und Anträge zur Auflösung des Vereins
- Richtlinien zum Auslagenersatz
- die Höhe der Vergütung für Auslandseinsätze
- den Tätigkeitsberichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand des Vereins. Näheres dazu regelt § 7 dieser Satzung.
- Im Übrigen kann die Mitgliederversammlung sämtliche Fragen der Vereinspolitik erörtern und beraten.
- Zu jedem Tagesordnungspunkt soll sich ein Mitglied jeweils nur einmal äußern und dabei nach Möglichkeit eine Redezeit von fünf Minuten nicht überschreiten.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das insbesondere die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
- Mitgliederversammlungen sind dann beschlussfähig, wenn mindestens der zwanzigste Teil der Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnimmt. Mitglieder können sich in Mitgliederversammlungen gegenseitig vertreten. Dazu sind schriftliche Vertretungsvollmachten spätestens am Tage der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen. Vertreter eines Mitgliedes oder Vertreter mehrerer Mitglieder müssen die ihnen zufallenden Stimmrechte stets einheitlich ausüben.
- Die Mitglieder des Vereines können anstelle der Beschlussfassung in Mitgliederversammlungen Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren fassen. Dazu sind den Vereinsmitgliedern die Beschlusstexte mit Begründungen und den eingegangenen Stellungnahmen der Mitglieder zu übersenden. Für die Rücksendung der Beschlussvoten ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen, es sei denn, das Beschlussverfahren ist selbst mit vierwöchiger Frist angekündigt worden.
- Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse gelten nur dann als gefasst, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und innerhalb der vierwöchigen Frist ihr Votum abgegeben haben.
- Beschlussanträge sind stets so zu formulieren, dass Sie eindeutig befürwortet oder abgelehnt werden können. Mehrere Beschlüsse in derselben Angelegenheit müssen so abgefasst werden, dass sich deren Verwirklichung nicht gegenseitig ausschließt.
- Beschlüsse in der Mitgliederversammlung und in den Umlaufverfahren werden stets mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden stets wie nicht abgegebene Stimmen behandelt.
- Über im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse und die jeweiligen Stimmverhältnisse ist durch den Vorstand ein Protokoll zu verfassen, welches innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist über die Stimmabgabe sämtlichen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis zu geben ist.
§7 Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Näheres regelt eine Wahlordnung, die durch die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit beschlossen wird.
- Das durch den alten Vorstand festgestellte vollständige Wahlergebnis sowie alle zukünftigen personellen Veränderungen des Vorstandes werden den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gegeben. Zulässig ist auch die Veröffentlichung auf einer Website des Vereins.
- Das durch eine Wahlordnung geregelte Wahlverfahren wird erstmals angewandt, wenn der nächste Vorstand zu wählen ist. Bis dahin bleibt es bei der Anwendung der zuvor gültigen Satzung.
- Vorstand kann nur werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl Vereinsmitglied ist.
- Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern,
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- zwei weiteren Mitgliedern
- Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit dauert bis zum Abschluss der Neuwahl.
- Der Vorstand führt die operativen Geschäfte des Vereines zwischen den Mitgliederversammlungen. Er führt fortwährend eine Mitgliederliste und verwaltet das Vermögen des Vereines.
- Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vorstandes gegenüber Dritten erfolgt in allen Angelegenheiten durch den Vorsitzenden oder durch den zweiten Vorsitzenden. Diese haben Einzelvertretungsbefugnis.
- Über die Einberufung von Vorstandssitzungen und die jeweils zu fassenden Beschlüsse entscheiden die Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied kann Tagesordnungspunkte vorschlagen. Vorstandssitzungen sind mindestens als Beschlussprotokolle zu protokollieren. Die Protokolle werden unter Berücksichtigung des Schutzes persönlicher Daten in geeigneter Weise veröffentlicht.
§8 Satzungsänderungen
Beschlüsse über Änderungen der Satzung des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel- Mehrheit. Gegebenenfalls ist das Fortbestehen der Gemeinnützigkeit erneut zu prüfen und bestätigen zu lassen.
§9 Mildtätigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung. Dies ergibt sich auch aus §2 der Satzung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§10 Erstattung von Reisekosten
- Der Verein kann für Vereinsmitglieder oder im Auftrag des Vereins tätige Nichtmitglieder, wenn es die finanziellen Mittel des Vereins erlauben, Zuschüsse zu freiwillig übernommenen Reisekosten, Unterbringungs- und Verpflegungsaufwendungen, die bei der Erfüllung von Vereinszwecken nach § 2 entstehen, auf Antrag gewähren.
- Zur Vereinfachung der Feststellung der tatsächlichen Aufwendungen können die Pauschalsätze für Dienstreisen angewandt werden, die für die Lohnsteuer gültig sind. Diese gelten zugleich als Höchstsätze für Auslagenersatz.
- Über den Auslagenersatz entscheidet der Vorstand im Einzelfall oder durch den Erlass entsprechender Richtlinien auf der Basis der Wirtschaftspläne.
§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel- Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Stand: 28.10.2006



