§7 Der Vorstand


  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Näheres regelt eine Wahlordnung, die durch die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit beschlossen wird.
  2. Das durch den alten Vorstand festgestellte vollständige Wahlergebnis sowie alle zukünftigen personellen Veränderungen des Vorstandes werden den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gegeben. Zulässig ist auch die Veröffentlichung auf einer Website des Vereins.
  3. Das durch eine Wahlordnung geregelte Wahlverfahren wird erstmals angewandt, wenn der nächste Vorstand zu wählen ist. Bis dahin bleibt es bei der Anwendung der zuvor gültigen Satzung.
  4. Vorstand kann nur werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl Vereinsmitglied ist.
  5. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern,

    • dem ersten Vorsitzenden
    • dem zweiten Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • zwei weiteren Mitgliedern
  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit dauert bis zum Abschluss der Neuwahl.
  7. Der Vorstand führt die operativen Geschäfte des Vereines zwischen den Mitgliederversammlungen. Er führt fortwährend eine Mitgliederliste und verwaltet das Vermögen des Vereines.
  8. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vorstandes gegenüber Dritten erfolgt in allen Angelegenheiten durch den Vorsitzenden oder durch den zweiten Vorsitzenden. Diese haben Einzelvertretungsbefugnis.
  9. Über die Einberufung von Vorstandssitzungen und die jeweils zu fassenden Beschlüsse entscheiden die Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied kann Tagesordnungspunkte vorschlagen. Vorstandssitzungen sind mindestens als Beschlussprotokolle zu protokollieren. Die Protokolle werden unter Berücksichtigung des Schutzes persönlicher Daten in geeigneter Weise veröffentlicht.

§8 Satzungsänderungen


Beschlüsse über Änderungen der Satzung des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel- Mehrheit. Gegebenenfalls ist das Fortbestehen der Gemeinnützigkeit erneut zu prüfen und bestätigen zu lassen.