Vereinssatzung
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§3 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede volljährige Person und jede juristische Person werden, sofern sie aufgrund dieser Satzung ihren Beitrag, Beitritt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme des/der Betroffenen ab, so ist dies der nächsten Mitgliederversammlung im Tätigkeitsbericht des Vorstandes mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand unter Wahrung einer halbjährigen Kündigungsfrist und wird jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres wirksam.
- Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Entscheidung ist das betreffende Mitglied zu hören. Die Mitgliedschaft endet ohne dass es eines Vorstandsbeschlusses bedarf, wenn das Mitglied ohne entsprechende Stundungsvereinbarungen mit mehr als zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand ist oder wenn es mehr als drei Jahre nicht an Mitgliederversammlungen oder schriftlichen Abstimmungen teilgenommen hat.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand jede Änderung der Adresse unverzüglich mitzuteilen.
§4 Mitgliedsbeiträge
Der Verein kann von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge in Geld erheben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, deren Fälligkeit und der Modus der Erhebung werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
Wenn die Mitgliederzahl die Zahl Hundert überschreitet, soll der Vorstand durch Berufung einen aus fünf fachkundigen Personen bestehenden Beirat zwecks Beratung des Vorstandes bilden und diesen Beirat in angemessener Weise in die Arbeit des Vorstandes einbeziehen.



