§9 Mildtätigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung. Dies ergibt sich auch aus §2 der Satzung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§10 Erstattung von Reisekosten


  1. Der Verein kann für Vereinsmitglieder oder im Auftrag des Vereins tätige Nichtmitglieder, wenn es die finanziellen Mittel des Vereins erlauben, Zuschüsse zu freiwillig übernommenen Reisekosten, Unterbringungs- und Verpflegungsaufwendungen, die bei der Erfüllung von Vereinszwecken nach § 2 entstehen, auf Antrag gewähren.
  2. Zur Vereinfachung der Feststellung der tatsächlichen Aufwendungen können die Pauschalsätze für Dienstreisen angewandt werden, die für die Lohnsteuer gültig sind. Diese gelten zugleich als Höchstsätze für Auslagenersatz.
  3. Über den Auslagenersatz entscheidet der Vorstand im Einzelfall oder durch den Erlass entsprechender Richtlinien auf der Basis der Wirtschaftspläne.

§11 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel- Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Stand: 28.10.2006