Vereinssatzung
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§6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich, fernschriftlich oder auf elektronischem Wege an die Mitglieder des Vereins unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Mitgliederversammlungen werden in größeren Gemeinden in Deutschland abgehalten. Es ist auch zulässig, die Tagesordnung auf einer Website des Vereins zu veröffentlichen.
- Bei Bedarf können, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich verlangen, durch den Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Festlegung der Tagesordnung erfolgen durch den Vorstand. Der Vorstand muss Beschlussvorschläge oder Tagesordnungspunkte in die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen einbeziehen, wenn dies von jeweils mindestens einem Zehntel der Mitglieder verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden geleitet.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- den Tätigkeitsberichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes;
den Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr; - die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen;
- die Bewilligung außerordentlicher, über die Festlegung im Wirtschaftsplan hinausgehender Ausgaben
- Satzungsänderungen und Anträge zur Auflösung des Vereins
- Richtlinien zum Auslagenersatz
- die Höhe der Vergütung für Auslandseinsätze
- den Tätigkeitsberichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand des Vereins. Näheres dazu regelt § 7 dieser Satzung.
- Im Übrigen kann die Mitgliederversammlung sämtliche Fragen der Vereinspolitik erörtern und beraten.
- Zu jedem Tagesordnungspunkt soll sich ein Mitglied jeweils nur einmal äußern und dabei nach Möglichkeit eine Redezeit von fünf Minuten nicht überschreiten.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das insbesondere die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
- Mitgliederversammlungen sind dann beschlussfähig, wenn mindestens der zwanzigste Teil der Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnimmt. Mitglieder können sich in Mitgliederversammlungen gegenseitig vertreten. Dazu sind schriftliche Vertretungsvollmachten spätestens am Tage der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen. Vertreter eines Mitgliedes oder Vertreter mehrerer Mitglieder müssen die ihnen zufallenden Stimmrechte stets einheitlich ausüben.
- Die Mitglieder des Vereines können anstelle der Beschlussfassung in Mitgliederversammlungen Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren fassen. Dazu sind den Vereinsmitgliedern die Beschlusstexte mit Begründungen und den eingegangenen Stellungnahmen der Mitglieder zu übersenden. Für die Rücksendung der Beschlussvoten ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen, es sei denn, das Beschlussverfahren ist selbst mit vierwöchiger Frist angekündigt worden.
- Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse gelten nur dann als gefasst, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und innerhalb der vierwöchigen Frist ihr Votum abgegeben haben.
- Beschlussanträge sind stets so zu formulieren, dass Sie eindeutig befürwortet oder abgelehnt werden können. Mehrere Beschlüsse in derselben Angelegenheit müssen so abgefasst werden, dass sich deren Verwirklichung nicht gegenseitig ausschließt.
- Beschlüsse in der Mitgliederversammlung und in den Umlaufverfahren werden stets mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden stets wie nicht abgegebene Stimmen behandelt.
- Über im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse und die jeweiligen Stimmverhältnisse ist durch den Vorstand ein Protokoll zu verfassen, welches innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist über die Stimmabgabe sämtlichen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis zu geben ist.



